Zurückziehen der Facade hinter die Alignementslinie beabsichtigt, so
kann die Errichtung einer passenden Einfriedigung in der Aliane—
mentslinie vorgeschrieben werden.
86.
Anlage neuer Straßen.
Anträge auf Anlage und Eröffnung neuer Straßen oder
bedeckter Durchgänge müssen der Gemeinde-Verwaltung eingereicht
werden. Diese hat alle diejenigen Vorschriften festzustellen, welche
in bau⸗ und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, sowie wegen der Be—
dürfnisse des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind.
87.
Freitreppen.
Freitreppen vor der Alignementslinie dürfen überhaupt nicht
angebracht werden. Ausnahmefälle bedürfen der Genehmigung der
betreffenden Baupolizei-Behörde, welche zu bestimmen hat, wie weit
die Antrittsstufen über die Alianementslinie vorstehen dürfen.
88.
Ascheu⸗, Dung- und Kehrichtgruben.
Sämmtliche außerhalb der Fluchtlinie der Häuser in den
Straßen selbst oder anch nach den Straßen hin angelegten Aschen,,
Dung- und Kehrichtgruben müssen in einem Zeitraum von zwei
Jahren vom Tage der Bekanntmachung dieser Bau-Ordnung ab
beseitigt sein.
Ebenso dürfen nach den Straßen und öffentlichen Plätzen zu
keine Dung-, Aschen-, Kehricht-Stätten oder Gruben angelegt werden.
Dergleichen Anlagen innerhalb der Fluchtlinie der Häuser,
welche an Straßen oder öffentliche Plätze anstoßen, müssen entwe—
der nach dieser Seite hin durch eine Mauer oder eine sonstige nicht
durchbrochene Vorrichtung von mindestens 6 Fuß Höhe abgeschlossen
oder aber massiv gedeckt werden.
Alle diese Vorschriften entgegen zur Zeit bestehenden Stätten,
Behälter oder Versenkungen müssen binnen zwei Jahren vom Tage
der Bekanntmachung dieser Verordnung beseitigt und resp. in obiger
Weise abgeschlossen oder gedeckt sein.
89.
Keller-Eingüänge.
Keller-Eingänge von der Straße oder von öffentlichen Plätzen
aus dürfen ferner nur mit Erlaubniß der Behörde und unter Be
achtung der desfalls zu stellenden Bedingungen angeleat werden.