Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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87101.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen
erfolgt und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere,
sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche
mit der Verhandlung vor dem Einigungsamte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht
mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl
von Vertretern zulassen. Ob die Vertreter für genügend legitimirt
zu erachten sind, entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen,
jedoch werden der Regel nach diejenigen Personen als genügend
legitünirte Vertreter zu gelten haben, welche von dem anderen Theile
als solche ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt werden.
—D—
der Vorsitzeüde hiervon einer oder mehreren, der ihm als Vertrauens—
manner der anderen Partei bekannten Persönlichkeiten Keuntniß zu
geben und zugleich geeignet erscheinenden Falles persönlich nach
Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß auch die andere Partei sich zur
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet. Auch in anderen Fällen
soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der im 870 bezeichneten Art
quf die Anrufung des Einigungsamtes hinzuwirken suchen und die⸗
selbe den Parteien bei geeigneter Veranlassung nahelegen.
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls
dies von beiden Varteien beantragt wird.
872.
Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thütig wird,
soll neben dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgebern und
Arbeitern in gleicher Zahl, besetzt sein.
Beantragen beide Parteien die Uebertragung des Vorsitzes auf
den Slellvertreter des Vorsitzenden des Gewerbegerichtes, so ist diesem
Antrage stattzugeben.
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt durch den Vorsitzenden.
Beantrageu beide Parteien, oder eine für ihren Theil geson⸗
dert, die Zuziehung bestimmter namhaft gemachter Persoͤnlichkeiten
aus der Zaͤhl der Beisitzer des Gewerbegerichtes, so ist diesem An—
trage stattzugeben.
Das Elnigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauens—
männein der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen.
            
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