Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Grund eines Anerkenntnisses oder unter Zurücknahme der Klage
erlassene Entscheidung erledigt, ohne daß eine contradictorische
Verhandlung vorhergegangen war, so wird eine Gebühr in Höhe
der Hälfte der oben bezeichneten Sätze erhoben.
Wird ein zur Beilegung eines Rechtsstreites abgeschlossener
Vergleich aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch
wenn eine contradictorische Verhandlung vorausgegangen war.
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen
werden baare Auslagen nicht erhoben.
Im Uebrigen findet die Erhebung der Auslagen nach Maß—
gabe des 8 79 des Gerichtskostengesetzes statt. Der 8 2 desselben
findet Anwendung.

867.
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist Der—
jenige, welchem durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten auf—
erlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor dem Gewerbe—
gerichte abgegebene oder diesem mitgetheilte Erklärung übernommen
hat und in Ermangelung einer solchen Entscheidung oder Ueber—
nahme Derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat.
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den für die
Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.
868.
Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung be—
stimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte maßgebenden
Vorschriften. Das Gesuch zur Festsetzung der Kosten zweiter In—
stanz ist bei dem Landgerichte anzubringen.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet
in den Verfahren vor den Gewerbegerichten Anwendung.
869.
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbegerichten nach
Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechts.
hülfe zu leisten.

Dritter Zbschnitt.
Thätigkeit des Gewerbegerichtes als Einigungsamt.
8 70.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche
zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fort—
setzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als
Einigungsamt angerufen werden.
            
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