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eine Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der
an sie bewirkten Zustellung, sofern auf die Zustellung verzichtet
war (8 39, Abs. 2), mit der Verkündung der, Entscheidung. Im
Uebrigen üchtet sich die Einlegung des Rechtsmittels und das
Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung. Die Bestimmung im 8532, Abs. 2, der Civil—
prozeßordnung über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem
Amtsgerichte anhängigen oder anhängig gewesenen Sachen, findet
entsprechende Anwendung.
8 65.
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Verglei—
chen, welche nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegerichte ge—
schlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt.
Die der Berufung vder dem Einspruch ünterliegenden Urtheile
sind von Amtswegen fuͤr vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn
fie die in Nr. 1des 8 3 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder
der Gegenstand der Veturtheilung an Geld oder Geldeswerth die
Summeé von 300 Mark nicht übersteigt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von
einer vorgängigen Sichecheitsleistung abhängig gemacht werden.
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung, sowie auf
den Arrest und' die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im
achten Buche der Civilprozeßordnung Anwendung.
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen
Zustellungen (88 671, 672 der Civilprozeßordnung) sind, soweit
sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers
durch das Gewerbegericht zu bewirken.
866.
Gebühren.
Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Gewerbe⸗
gerichte wird eine einmalige Gebübhr nach dem Werthe des Streit⸗
gegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werthe bis 20
Mark einschließlich I Mark, von mehr als 20 Mark bis 50 Mark
einschließlich 1,60 Mark, von mehr als 50 Mark bis 100 Mark
einschließlich 3 Mark.
Die lerneten Werthklassen steigen um je 100 Mark, die Ge⸗
bühren um je 3 Mark. Die höchste Gebühr beträgt 30 Mark.
Wad der Rechtsftreit durch Versäuunißurtheil oder durch eine auf