Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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und nur in Ansehung des Betrages, welchen das Gericht für an—
gemessen erachtet.
Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch
das Erscheinen bei dem Gerichte entstandenen Versämnnisse in dem
Urtheil eine Entschädigung zugebilligt werden.
8 62.
Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen—
den Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist, von dem Vorsitzenden allein erlassen. Im Uebrigen
sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer die Vor—
schriften über das landgerichtliche Verfahren maßgebend.
In Bezug anf die Berathung und Abstinimung finden die
Vorschriften der 88 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
863.
In dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine kann die
Zuziehung der Beisitzer unterbleiben.
—VVD—
auf Antrag derselben der Vorsitzende das Versäumnißurtheil. Er—
scheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch
vorzunehmen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in
Gemäßheit des 8 48, Abs. 2, ini Protokolle festzuftellen. Das
Gleiche gilt, wenn die Klage zurückgenommen, oder wenn auf den
Klageansprnch verzichtet, oder derselbe anerkannt wird; in diesen
Fällen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen durch Urtheil
auszusprechen, der Vorsitzende das Urtheil zu erlassen. Bleibt die
Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Entschei—
dung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Par—
teien sie beantragen. Andernfalls ist ein neuer Verhandlungstermin,
zu welchem die Beisitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu
verkünden. Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung der
Vorsitzende fuͤr erforderlich erachtet, sind zu diesem Termine zu laden.
864.
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten
finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der
Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig find.
Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streit—
gegenstandes den Betrag von 100 Mark übersteigt. Entscheidungen
über die Festsetzung der Kosten einschließlich der gemäß 861 ergan—
genen sind nicht anfechtbar.
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht,
in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig. Ist
für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts
            
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