Der Inhalt eines vor dem Gewerbegericht abgeschlossenen
Vergleichs ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die
Fesistellung ist den Parteien vorzulesen. In dem, Protokolle ist zu
—
migung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
8 49.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den Rechts
streit zu verhandeln. Die Leilung der Verhandlung liegt dem Vor
sitzenden ob.
Derselbe hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle
erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären, die Beweismittel
füt ihre Behauptung bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
Derselbe kanñ jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen und für den Faäͤll des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis
zu 100 Mark androhen.
Gegen die Fessisetzung der Strafe findet Beschwerde nach den
Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren
Termine nothwendig, insbesondere, weil eine erforderliche Beweis⸗
aufnahme nicht sofott bewirkt werden kann, so ist der weitere Termin
alsbald zu verkünden. Der zur Beweisaufnahme vor dem Gerichte an⸗
beraumte Termin ist zugleich zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmt.
8 50.
Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung be—
stimmten Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das
Urtheil unter Berücksichtigung der bisherigen Verhandlungen, ins—
besondere einer etwaigen Beweisaufnahme zu,erlassen. Das Gericht
kaun jedoch, sofern wegen eines neuen Vorbringens der erschienenen
Partei oder aus einem anderen Grunde, eine weitere Verhandlung
angezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termines,
sowie ane etwa ersorderliche Beweisaufnahme beschließen.
Erscheinen beide Parteien nicht, so kaum das Gericht die Sache
für ruhend erklären.
Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so ent—
scheidet das Gericht nach freiem Ermessen, in wieweit eine bean—
tragte Beweisaufnahme zu bewirken oder ein neues thatsächliches
Vorbringen der erschienenen Partei für zugestanden zu erachten und
in wieweit eine von der Gegenpartei abzugebene Erklärung als ver—
weigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurückgenommen
anzusehen ist.
8 51.
Gengen ein auf Grund des 8 50 ergangenes Urtheil steht der
nicht erschienenen Partei der Einspruch (5 47) zu, sofern sie durch