8 45.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte einschließlich
der Verkündigung der Urtheile und Beschlüsse desselben erfolgt
öffentlich.
Durch das Gexicht kann die Oeffentlichkeit für die Verhand—
lung oder für einen Theil derselben nach Maßgabe der Vorschriften
in den 88 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen
werden.
Die Vorschriften der 88 176 bis 193 des Gerichtsverfassungs—
gesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen
und über die Gerichtssprache finden Anwendung.
8 46.
Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so, ist
auf Antrag des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen,
daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das
Versäumnißurtheil, so werden die in der Klage behaupteten That—
sachen als zugestanden angenommen. Soweit dieselben den Klage—
antrag rechtfertigen, ist nach dem Antrage zu erkennen, soweit dies
nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die
Ansetzung eines neuen Verhandlungstermines beantragt wird.
847.
Die Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist,
kann binnen der Noͤthfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten
Zustellung des Urtheils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch
einlege. Die Einlegung gilt mit der Einreichnng der Erklärung
oder mit der Abgabe derselben zum Protocolle des Gerichtsschreibers
als bewirkt. In dem Versäummnißurtheil ist der Partei zu eröffnen,
in welcher Form und Frist ihr der Einspruch zusteht.
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen
neuen Verhandlungstermin anzusetzen.
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch
in dem neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückge—
nommen. Audernfalls wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der
Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt
der Versäumniß befand.
8 48.
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbe—
gericht thunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites hin—
zuwirken. Es kann den Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens
erneuern und hat denselben bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse
der Verhandlung zu wiederholen