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Die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer ist
in den Acten zu vermerken. Erfolgt die Zustellung durch die Post,
so ist eine Bescheinigung der Uebergabe an die Post (Civil-Proceß
Ordnung 88 177, 179) nicht erforderlich.
841.
Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten auf—
zunehmende Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher
der seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete
Briefumschlag übergeben ist, insbesondere den Ort und die Zeit
der Uebergabe, sowie die Person, welcher zugestellt ist, bezeichnen
und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten erfolgt ist, den
Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem die Zustellung
vollziehenden Beamten zu unterschreiben.
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde
nicht übergeben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden
Beamten auf dem Briefumschlage zu vermerken.
842.
Die zur Erledigung des Rechtsstreites erforderlichen Verhand—
lungstermine werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt.
Nach Ansetzung des Termines ist die Ladung der Parteien
durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. Ladungen durch die
Parteien finden nicht statt.
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor
dem Termine erfolgen.
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforder—
lich, wenn der Termin in Anwejenheit derselben verkündet, oder ihr
bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages,
auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgetheilt
worden ist. Die erfolate Mittheilung ist zu den Acten au ver—
merken.
8 43.
Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protocolle des Ge—
richtsschreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst
nahen Termin zur Verhandlung anzusetzen.
Die Klagé gilt, unbeschadet der Bestimmnung in 8 39, Abs. 4,
erst mit der Zuͤstellung an den Beklagten als erhoben.
8 44.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver—
handlung des Rechtsstreites ohne Terminsbestimmuung und Ladung
vor dem Gerichte erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den
mündlichen Vertrag derselben. Die Klage ist zu Protocoll zu nehmen,
falls die Sache streitig bleibt.