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insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen Zuständigkeit eincs
bestimmten Gewerbegerichtes beruht, für das letztere bindend.
836.
Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen ent
scheidet das Gewerbegericht.
837.
Nicht proceßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter
sind, kanu auf Anttag bis zum Eintritt des gesctzlichen Vertreters
hon dem Vorsitzenden ein besonderer Vertreter bestellt werden.
Das Glecche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufent⸗
haltsortes des gesetzlichen Vertreters.
Die nicht proͤceßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu
hören.
838.
Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Ge—
richt geschaͤttsmäßig betreiben, werden als Proceßbevollmächtigte oder
Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen.
839.
Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten
erfolgen von Amtswegen. Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein
Rechtsmittel stattfindet, sind den Parteien zuzustellen, soweit diese
nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige Urtheile und Be⸗
schlüsse sind einer Partei nur Zuzustellen, wenn sie nicht in Anwe⸗
senheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist
derfelben auch Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten
Urtheils oder Beschlusses zu ertheilen.
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt wer—
den sollen, sind bei dem Gerichte einzureichen oder mündlich zum
Protocolle des Gerichtsschreibers anzubringen.
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt, oder die
Verjährung unterbrochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder An—
hringung des Antraas oder der Erklärung ein.
8 40.
Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung
Sorge zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften
zu beglaubigen. Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem
verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt wer—
den soll, sowie mit einer Geschäftsnummer versehenen Briefum—
schlage dem Zustellungsbeamten ünd im Falle der Zustellung durch
die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Briefum
schlag ist der Vermerk zu setzen: „Vereinfachte Zustellung“.