Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Regierungs-Präsidenten zu Trier beauftragten Beamten, die Beisitzer
vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden oder dessen Stell—
vertreter auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertra—
genen Amtes eidlich nach Maßgabe der Bekanntmachung der Mini—
ster für Handel und Gewerbe und des Innern vom 17. Februar
1891 (Min.Bl. f. d. i. V. Seite 26) zu verpflichten.
8 25.
Enthebung, Eutsetzung der Mitglieder.
Ein Mitglied des Gewerbegerichtes, hinsichtlich dessen Umstände
eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von
ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses Statuts ausschließen,
ist des Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch den Be—
zirksausschuß zu Trier nach Anhörung des Betheiligten.
Ein Muͤglied des Gewerbegerichtes, welches sich einer groben
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes ent—
setzt werden. Die Entsetzung erfolat durch das Königliche Land—
gericht in Saarbrücken.
Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die
Vorschuͤften entsprechende Auwendung, welche für die zur Zustän⸗
digkeil der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage
wud von der Königlichen Staatsanwaltschaft auf Antrag des Kö—
—
Falls hierdutch oder aus anderen Gründen im Laufe einer
Wahlperiode mehr als ein Drittel der Beisitzer einer Kammer aus—
scheidet, so kann der Vorsitzende des Gewerbegerichts in Einverständ—
nisse mit dem Bürgermeisteramte Ersatzwahlen für den Rest der
Wahlperiode anordnen, auf welche die vorstehenden Vorschriften mit
der Einschränkung entsprechende Anwendung finden, daß die bei der
letzten regelmäßigen Wahl aufgestellten Wahllisten auch hier maß—
gebend sind.

8 26.
Vertheilung der Beisitzer.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen
des Gewerbegerichtes bezw. der Kammern desselben Theil zu nehmen
haben. wird durch den Vorsitzenden festgestellt.
827.
Der Vorsitzende setzt die Beisitzer von den Sitzungsperioden
und den Sitzungastagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten haben,
unter Hinwels aduf die Folgen des Ausbleibens schriftlich in Kenntniß.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf über⸗
einstimmenden Antrag der betheiligten Beisitzer von dem Vorsitzen—
den bewilligt werden, sofern die in den betreffenden Sitzungen zu
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