sind nur zu berücksichtigen, wenn dieselben, nachdem der betheiligte
Beisfitzer von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich binnen
einer Woche geltend gemacht werden.
Ueber die Gründe für die Ablehnung oder Niederlegung ent—
scheidet die Stadtverordneten-Versammlung.
820.
Beschwerden gegen die Wahl.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur
binnen eines Monats nach der Wahl zulässig. Sie sind bei dem
Bezirksausschusse zu Trier anzubringen und von dem letzteren zu
entscheiden. Der Bezirksausschuß hat auf erhobene Beschwerde
Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes
erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erkären.
8 21.
An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder solcher
Personen, deren Wahl für ungültig erklärt ist, gelten diejenigen,
welche bei der Wahl nach dem Gewählten die meisten Stimmen
erhalten haben, untet entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des 8 17, Abs. 2, als gewählt.
8 22.
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen oder wiederholt für
ungültig erklärt, so ist der Könialiche Regierungspräsident zu Trier
befugt:
a. die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vor—
zunehmen waren, durch die Stadtverordneten-Versammlung
vornehmen zu lassen;
soweit die Wahlen von der Stadtverordneten-Versammlung
vorzunehmen waren (vergl. 8 7, Abs. 1), die Mitglieder
selbst zu ernennen.
8 23.
Bekauntmachung über die endgültige Zusaumensetzung des Gerichtes.
Die endgültige Zusammensetzung des Gewerbegerichtes ist von
dem Bürgermeister zu Malstatt-Burbach unter Angabe der Namen
und Wohnorte der Mitglieder und der Art und Weise, in welcher
dieselben auf die einzelnen Kammern vertheilt sind, durch das zu
den amtlichen Anzeigen der Gemeindeverwaltung bestimmte Blatt
bekannt zu machen.
824.
Vereidigung der Mitglieder.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter
sind vor ihrem Amtsantritte durch einen von dem Kömäalichen