Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

zu machen, dergestalt, daß zwischen der ersten Bekanntmachung und
dem Wahltage eine Frist von mindestens zwei Wochen liegt.

8 15.
Wahlhandlung.
Der Wahlausschuß leitet als Wahlvorstand die Wahlhandlung,
welche öffentlich ist und während der Stunden von Vormittags 10
bis 12 Uhr, oder Nachmittags von 5 bis Abends 7 Uhr stattzu—
finden hat.
Die an der Wahl sich betheiligenden Personen haben sich vor
dem Wahlvorstande, insoweit demselben ihre Wahlberechtigung nicht
bekannt, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen. Die Anerkenn—
ung der Legitimationen bleibt dem Ermessen des Wahlvorstandes
überlassen.
Personen, welche in die Wahllisten (5 13) nicht eingetragen
sind, sind von der Wahl zurückzuweisen.

8 16.
Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel
auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
herzustellen sind und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Bei—
sitzer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind.
In den vorher aufgestellten Wählerlisten ist durch einen in
besonderer Spalte einzutragenden Vermerk ersichtlich zu machen,
welche der in derselben verzeichneten Personen ihr Wahlrecht that
sächlich ausgeübt haben.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Ar—
beiter je eine besondere Wahlurne aufzuftellen.
Die Listen sind von den Mitgliedern des Wahlvorstandes am
Schlusse zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu
bezeugen, daß sich in der für die Wahl bestimmten Zeit Niemaud
weiter zur Ausübung seines Wahlrechtes angemeldet hat.
817.
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit
sind nur noch diejenigen Personen, welche bereits im Wahllocale
anwesend sind, zur Wahl zuzulassen.
Sodann sind die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen
und zu zählen. Eine sich hierbei etwa ergebende Verschiedenheit
von der in den Listen festgestellten Zahl der erschienenen Wähler ist
nebst dem zur Aufklärung dienlichen in dem Wahlprotocolle zu ver—
merken. Demnächst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Enthält ein Stimmzettel die Namen von mehr Personen, als
Beisitzer zu wählen sind, so kommen nur die der Reihe nach zuerst
aufgeführten in Betracht. Ist aus einem Stimmenzettel die Person
            
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