Die durch 8 1, Abs. 1, Ziffer II, der Zuständigkeit des Ge—
werbegerichtes uͤnterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie
selbst mindestens zwei Arbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigen,
als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.
811.
Wahl der Beisitzer.
Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim. Sie
erfolgt unter Leitung eines Wahlausschusses im Rathhaussaale zu
Malstatt⸗Burbach.
Die Wahl der Beisitzer aus der Kategorie der Arbeitgeber ist
gesondert von derjenigen der Arbeitnehmer vorzunehmen.
8 12.
Wahlausschuß.
Das Gewerbegericht, erstmalig die Stadtverordneten-Versamm—
lung, bestimmt, aus wie viel Personen der Wahlausschuß zu be—
stehein hat. Vorsitzender des Wahlansschusses ist der Bürgermeister,
bezw. dessen Stellvertreter zu Malstatt-Burbach. Die übrigen Mit—
glieder des Wahlausschusses müssen zur Hälfte stimmberechtigte Ar—⸗
beitgeber, zur Hälfte stimmberechtigte Arbeiter sein und werden je
zur Hälfte von den als Mitglieder des Gewerbegerichtes thätigen
Arbeitgebern und Arbeitern in geheimer Wahl oder durch Zurus
gewählt, erstmalig mit dieser Maßgabe von der Stadtverordneten
Versammlung zu Malstatt-Burbach ernannt.
8 18.
Zum Zwecke der Wahlen sind von dem Bürgermeisteramte zu
Malstalt⸗Burbach Listen anzulegen, in welche alle stimmberechtigten
Arbeitgeber und Arbeiter eingetragen sind.
Rach Anfertigung der Listen werden dieselben innerhalb eines
Zeitraumes von 8 Tagen zur Einsicht auf, dem Rathhause offen—
Felegt. Während dieser Zeit kann jeder Arbeitgeber und Arbeiter,
fallss er in der Liste keine Aufnahme gefunden hat, den Antrag auf
die Eintragung in dieselbe stellen, wobei er den Nachweis zu liefern
hat, daß er nach Maßaabe des 89 dieses Statuts wirklich berechtigt ist.
8 14.
Wahlort und Wahltermin.
Tag, Ort und Stunden der Wahlen bestimmt der Vorsitzende
des Gewerbegerichtes, erstmalig der Bürgermeister; sie sind ebenso
wie die nach'8 5 vorgesehenen Gewerbegruppen und die Zahl der
auf die letzteren entfallenden Beisitzer unter Mittheilung der für die
Wählbarkeit und Wahlberechtigung gesetzlich vorgeschriebenen Be—
dingungen mindestens zwei Mal in den zu amtlichen Anzeigen der
Wehieiüdebehörde bestunmten Blättern und durch Anschlag bekannt