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1.
über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder
den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses;
über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem
Arbeitsverhältnisse, sowie über eine in Beziehung auf das—
selbe bedungene Conventionalstrafe;
über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbei—
tern und Hausgewerbetreibenden zu leistenden Kranken—
Versicherungsbeiträge (83 2, Abs. 1, Ziffer 4, 88 13B4a, 54,
65, 72, 73 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung
der Arbeiter vom 15. Juni 1883 in der Fassung der No—
velle vom 10. April 1892);
über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme
einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbe—
treibenden desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben
werden.
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A
sind:
Ausnahme von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichtes
Streitigkeiten über eine Conventionalstrafe, welche für den
Fall bedungen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbe—
treibende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
solches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes
Geschäft errichtet;
Streitigkeiten der in 83, Ziffer 1254 bezeichneten Art
zwischen:
a. Mitgliedern der Innungen (8 97 der Gewerbeord—
nung) und ihren Lehrlingen (8 97, Abs. 1, Ziff. 4
ebenda);
Mitglieder solcher Innungen, für welche ein Schieds—
gericht in Gemäßheit des 8 974, Ziffer 6 u. 8 100d
der Gewerbeordnung errichtet ist, und ihren Arbeitern.
Außerdem ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausge—
schlossen für solche Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und
ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen, für welche auf Grund des
8 1000, Ziffer 1 und 1001, Abs. 2 der Gewerbeordnung durch einen
der streitenden Theile die Entscheidung eines Innuͤngs-Schieds—
gerichtes oder einer Innung angerufen wird.
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes aus—
geschlossen für solche Streitigkeiten der Gehülfen und Lehrlinge in
Apotheken uud Handelsgeschäften und der Arbeiter, welche in den