104
6. Ortsgesetz, die Beschäftigungszeit an Sonn⸗- und
Feiertagen betr. vom 26. October 1392.
Auf Grund der 88 105 b Absatz 2, 41 4 und 142 der Ge—
werbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes
vom 1. Jum 1891 wird zur Regelung der Beschäftigung von Ge—
hülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und des Ge—
werbebetriebes in offenen Verkaufsstellen nach Anhörung der be—
theiligten Gewerbetreibenden und Arbeiter für die Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach folgendes Ortsgesetz erlassen:
Im Stadtbezirk von Malstatt-Burbach dürfen Gehülfen,
Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und
Feiertagen, soweit an letzteren eine Beschäftigung derselben
überhaupt zulässig ist, nicht länger als vier Stunden be—
schäftigt werden.
Die Stunden, während welcher die Beschäftigung' und
demgemäß in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb
an diesen Tagen stattfinden darf, werden auf die Zeit von
8—9/2 Uhr Vormittags und 122—4 Uhr Nachmittags
festgestellt.
Malstatt-Burbach, den 26. October 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.
B. A. 2679.
Genehmigt
Trier, den 3. November 1892
L. 8.)
Der Bezirksausschuß.
Hoppe.
Vorstehendes Ortsgesetz wird hiermit veröffentlicht mit dem
Hinzufügen, daß dasselbe sofort in Kraft tritt.
Malstatt-Burbach, den 5. November 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.