Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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88.
Die Gewerbe-Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten
gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unter—
richts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fort—
bildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie
wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen
vom Besuche des Unkerrichtes für einzelne Stunden oder für län—
gere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der
Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Ent—
scheidung des Schulvorstandes einholen kann.
89.
Eltern und Vormünder sowie Gewerbe-Unternehmer, die dem
8 6 entgegenhandeln und Arbeitgeber, welche die im 8 7 vorge—
schriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht recht—
zeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigten Lehr—
linge, Gesellen und Gehülfen ohne Erlaubniß aus irgend einem
Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Theil zu ver—
säumen oder ihnen die im 8 8 vorgeschriebene Bescheinigung dann
nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule
verfäumt hat, werden nach 8 160 Nr. 4 der Gewerbeordnung in
der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe—
Orduͤung vom 1. Juni 1891 (R.-G.“Bl. S. 287) mit Geldstrafe
bis zu zwanzig Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
drei Tagen bestraft.
Malstatt-Burbach, den 30. September 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.

B. A. 2704.
Genehmigt auf Grund des 8 142 der Gewerbeordnung in
der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891.
Trier, den 2. November 1891.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.:
Hoppe.

Wird veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 5. November 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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