Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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5. Ortsstatut, betr. die gewerbliche Fortbildungsschule
vom 30. September 1891.

Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung
für das deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abän—
derung der Gewerbeordnung vom J. Juni 1891 (R.-G.Bl. Seite
261 s9.) wird nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und
Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung
für den Gemeindebezirk Malstätt-Burbach Nachstehendes festgesetzt:

8I.

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Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig aufhaltenden ge—
werblichen Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, mit Ausnahme
der in Fabriken und im Bergban beschäftigten jugendlichen Arbeiter,
Fabrikarbeiter) die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sind verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fort—
bildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen
und am Unterrichte Theil zu nehmen.

82.
Befreit von dieser Verpflichtung sind nur solche gewerbliche
Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse
und Fettigkeiten besitzen, deren Aneianung das Lehrziel der Anstalt
bildet.

83.
Gewerbliche Arbeiter, die über 17 Jahre alt sind, oder in
dem Gemeindebezirke nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können
gegen Zahlung des -Schulgeldes (g 4), wenn der Platz ausreicht,
duf ihren Wunsch zur Theilnahme am Unterrichte zugelassen werden.
Der Schulvorstand (Curatorium) bestinnnt über die Zulassung sol—
cher Schüler.

84.
Für jeden zum Besuche der Schule verpflichteten gewerblichen
Arbeitet ist der ihn beschäftigende Gewerbe-Unternehmer, sofern er
im Gemeindebezirke wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet,
einen Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung der Schule von
vierteljährlich 1Mk. 50 Pfg. im Voraus an die Gemeindekasse zu
zahlen. Freéiwillig die Fortkbildungsschule Besuchende haben den—
selben Betrag als Schulgeld zu entrichten. Bei nachgewieseuer
Dürftigkeit des zahlungspfuüchtigen Gewerbe-Unternehmers bezw. der
Eltern“ oder alumentationspflichtigen Angehörigen des freiwilligen
Schülers kann der Beitrag bezw. das Schulgeld ermäßigt oder er—
lassen werden.
            
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