Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

buße bis zu neun Mark und im Unvermögensfalle mit verhältniß
mäßiger Haft bestraft.
Malstatt-Burbach, den 16. December 1885. ·
Der Bürgermeister, Meyer.

Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 4. Januar 1886.
Der Bürgermeister, Meyer.

4. Ortsstatut, betr. Festsetzung der Bedürfnißfrage
bei Prüfung von Wirthschafts-Concessisonen
vom 14. Juli 1891.
Auf Grund der Bestimmungen im 8 33 unter b und des
Artikels 142 der Reichs-Gewerbe-Ordnung nach den durch die
Gesetze vom 1. Juli 1883 und 1. Juni 1891 erfolgten Abänder—
ungen, sowie in Gemäßheit des Erlasses des Königlichen Ministe—
riums des Innern vom 14. September 1879 und des 8 122 des
Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird zufolge Beschlusses
der Stadtverordneten-Versammlung vom 2. Juli d. Is. und nach
Anhörung betheiligter Gewerbetreibenden unter Vorbehalt der Ge—
nehmigung durch den Bezirksausschuß zu Trier für den Bezirk
der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach das nachfolgende Ortsstatut
erlassen;

Art. J.
Die Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth—
schaft sowie zum Ausschänken von Wein und Bier, oder anderen
nicht unter die Gattung von Branntwein oder Spiritus entfallen—
den, geistigen Getränken, soll für die nächsten drei Jahre vom Tage
des Inkrafttretens dieses Statuts ab von dem Nachweise des vor—
handenen Bedürfnisses abhängig sein.
Art. 2.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Verkündigung des
selben in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 14. Juli 1891.
Der Bürgermeister,. Meyer.

B. A. Nr. 1922. Genehmigt.
Trier, den 23. Juli 1891.
Der Bezirksausschuß, v. Heppe.
            
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