Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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2. Polizei-Verordnung vom 25. December 18392, betr.
Abänderung der 8S1 und 8 der Marktordnung vom
21. Februar 1377.

Auf Grund des Titels IV der Reichsgewerbeordnung in der
Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1891, sowie der Vorschriften im
F 143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 und in
den 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 erhalten nach Anhörung der Stadtverordneten-Ver—
sammlung die 88 1 und 8 der unterm 21. Februar 1877 erlassenen
Polizeiverordnung und Marktordnung für die Stadtgemeinde Mal—
statt-Burbach folgende Fassung:

8S L.
Die Wochenmärkte im Stadtbezirke Malstatt-Burbach werden
wie folgt abgehalten:
a) jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag auf dem Lud—
wigsplatz;
jeden Mittwoch auf dem Wilhelmsplatz und jeden Sam—
stag auf dem Neumarkt.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist der Wochen—
markt auf den nachfolgenden Tag verlegt.
88.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit Gegenständen
des Wochenmarktverkehrs innerhalb des hiesigen Stadtbezirkes nicht
hausirt werden.
Haben aber Gemüseproducenten und Viehbesitzer solche Kunden,
denen sie ihren täglichen Bedarf an Gemüse, Obst, Milch, Butter,
Fischen, Wild, Eiern und dergleichen seither ins Haus gebracht
haben, soll dieses auch für die Zukunft und selbst an den Werk—
tagen gestattet sein.
Malstatt-Burbach, den 25. December 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.

3. Polizei-Verordnung über den Brodverkauf vom
16. December 13835.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und der 88 73 und 74 des Ge—
setzes vom 1. Juli 1883 betreffend Abänderung der Gewerbe—
Ordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung
            
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