Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Art. 11.
Butter darf in Stücken von 12, 1,2 und 3 Pfunden, welche
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Dafür, daß die einzelnen Stücke das angegebene Gewicht auch
wirklich haben, und nicht leichter sind, haftet der Verkäufer.
Art. 12.
Den Fuhrleuten ist es zwar gestattet, auf den Märkten ihr
Zugvieh zu füttern, dieselben sind aber gehalten, stets in unmittel—
darer Nähe desselben zu verbleiben; die Leinen müssen befestigt und
die Zugstränge ausgehangen werden, um jedem Schaden oder Un—
glücksfüllen, wofür übrigens der Eigenthümer des Gespannes ver—
antwortlich bleibt, möglichst vorzubeugen.
Art. 13.
Das Publikum muß den polizeilichen Anordnungen auf dem
Markte in allen Beziehungen Folge leisten.
Art. 14.
Das Marktstandgeld wird durch einen von der Gemeinde—
behörde ernannten Empfänger, welcher mit einem Abzeichen versehen
ist, nach dem gegenwärtiger Markt-Ordnung angefügten Tarife er—
hoben.
Allenfallsige Differenzen zwischen den Verkäufern und dem
Erheber werden von dem Herrn Polizei-Commissar unter Vorbehalt
des Recurses an die Verwaältungsbehoöͤrde entschieden.
Art. 15.
Uebertretungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden
mit Geldbuße bis zu' 30 Mark event. mit verhältnißmäßiger Haft
geahndet. — efr. 8 149 Nr. 6 der Gewerbeordnuna vom
21. Juni 1869.
Art. 16.
Gegenwärtige Verordnung tritt in Kraft, sobald sie die Ge—
nehmigung der Königlichen Regierung erhalten und durch das
Saarbrücker Kreisblatt acht Tage vorher bekannt gemacht und
außerdem mittelst der Schelle und durch Anschlag in der Stadt—
gemeinde Malstatt-Burbach publicirt worden ist.
Die Marktordnung vom 21. December 1864 wird hierdurch
aufgehoben.
Malstatt-Burbach, den 21. Februar 1877.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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