Titel IX.
Gewerbe- und Handels-Polizei.
1. Polizeiverordnung und Marktordnung
vom 21. Februar 1377.
Auf Grund des Titels 1V der Gewerbe-Ordnung vom 21.
Juni 1869 und der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird von dem unterzeichneten
Bürgermeifter im Einverständniß mit der Gemeindevertretung die
nachstehende Polizeiverordnung und Marktordnung nebst Tarif des
zu erhebenden Marktstandgeldes für die Stadtaemeinde Malstatt—
Burbach erlassen.
Art. 1.
Die Wochenmürkte werden in der bisherigen Weise jeden Mitt
woch in Burbach und jeden Donnerstaa in Malstatt auf dem Markt
platze abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist der Wochen—
markt auf den Tag nachher verlegt.
Art. 2.
Der Marktverkehr beginnt des Morgens um 7 Uhr und
endigt jedesmal spätestens um 1 Uhr Nachmittags.
Die Verkäufer sind gebunden. alsdann den Marktplatz zu
raännuen:
Art. 3.
Als Gegenstände des Verkehrs auf den Wochenmärkten sind
hbestimmt:
I. Erzeugnisse des Bodens, der Land- und Forst-Wirthschaft, der
Jagd und der Fischerei, welche zum Genusse dienen,
als:
Alle eßbaren Garten-, Wald- und Feldfrüchte (frisch, ge—
trocknet, gebacken oder eingekocht), wie Obst, Citronen, Pommeranzen
Apfelfinen, Gemüse, Kräuter, Knollen und Wurzeln, auch rohe Cicho—