11. Polizeiverordnung, betr. die Aufbewahrung von
Thierknochen und alten Bekleidungs-⸗Gegenständen
vom 16. November 1888.
Auf Grund des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
Verwaltung vom 30. Juli 1883 und der 8 5 ff. über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird hierdurch nach Zustimmung
des Gemeindevorstandes und Anhörung der Stadtverordneten-Ver—
sammlung für den Umfang der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
Folgendes verordnct:
81.
Wer Thierknochen, Lumpen, alte Schuhe und andere Abgänge
aus der Haus- und Landwirthschaft als Handelsartikel aufbewahren
will. bedarf hierzu einer polizeilichen Genehmigung.
82.
Die Aufbewahrung dieser Gegenstände ist in besonderen und
geschlossenen Lagerräumen nur gestattet, wenn dieselben den von der
Ortspolizeibehörde zu gebenden Vorschriften entsprechend eingerichtet
und von bewohnten Gebäuden, öffentlichen Plätzen, Straßen und
Wegen mindestens 100 Meter entfernt und so belegen sind, daß
für das Publikum keine Belästigungen aus dieser Aufbewahrung
entstehen können. Insofern die localen Verhältnisse aber eine größere
Entfernung bedingen, kaun auch eine solche bis zu 250 Meter vor—
geschrieben werden.
83.
Die offenen Lagerungsstellen müssen trocken, dem Luftzug aus—
gesetzt und mindestens 2860 Meter von bewohnten Gebäuden ent—
fernt bleiben. Es kann aber auch eine weitere Entfernung verlangt
werden. wenn die öffentlichen Interessen dies erheischen.
84.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe
bis zu neun Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine
verhältnißmäßige Haft zu treten hat, verwirkt.
Malstatt-Burbach, den 16. November 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.