Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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18. Sind die Parteien über etwaige Abweichungen von dieser
Verordnung überein gekommen, so sind diese dem Schlacht—
hofverwalter vor der Schlachtung mitzutheilen.
Malstatt-Burbach, den 5. Januar 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.

6. Verbot der Schlachtung von Vieh mit ansteckender
Krankheit im öffentlichen Schlachthofe
vom 24. April 18838.
Auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ergänzung der von
Königlicher Regierung unterm 24. Februar 1888 genehmigten Polizei—
Verordnung für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach vom 5. Jan.
1888 betreffend den Schlachtzwang im öffentlichen Schlachthause,
nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Geneh—
migung Königlicher Regierung vom 18. April d. Is. J ꝛxc. 56938
perordnet, wie folat:

Einziger Artikel.
An die Stelle des 8 5 der Polizeiverordnung für die Stadt—
gemeinde Malstatt-Burbach vom-5. Januar 1888 treten folgende
Bestimmungen ein“

8 5.
Vieh, welches mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, darf
in den Schlachthof überhaupt nicht eingeführt werden.
Sollte gleichwohl die Untersuchung der Thiere eine solche
Krankheit ergeben, so sind dieselben fofort aus dem Schlachthofe
zu verweisen, oder nach Anordnung des Schlachthofverwalters in
dem zum Schlachthofe gehörigen Krankenstalle bis auf weitere Be—
stimmung einzustellen.
Thiere mit hochgradiger allgemeiner Abmagerung, welche vor—
Veie kein bankwürdiges Fleisch liefern, sind aleichfalls zurück
zuweisen.
Der Polizeibehörde ist zur ordnungsmäßigen Behandlung des
Falles sofort Anzeige zu erstatten.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Taae ihrer Veröffent—
lichung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 24. April 1888.
Der Bürgermeister,
Mever.
            
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