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7. Der Schwanz kann vom ersten Glied vom Kreuz an ge—
rechnet abgenommen werden.
Die Beiné sind in den Vorderknieen resp. Sprunggelenken
abzuschneiden.
9. Rückenmark und bei Kühen das Euter kann entfernt werden.
10. Jedes andere Beschneiden oder Schürpfen, sei es am Bug
oder am Rückarat, wird als nicht handwerksmäßig erachtet.
8.
B. Kälber.
11. Kälber werden geschlachtet wie Großvieh.
O. Schweine.
12. Mantelfleisch und Nierenzapfen, Nabel und Ohren, sowie
die Füße im ersten Gelenk gelangen nicht mit zum Ver—
wiegen; dagegen darf das Abschneiden der Zunge geschehen,
während beim Aufschneiden des Bauches weder Fleisch
noch Fett entfernt werden darf
D. Allgemeines.
13. Der Verkäufer kann verlangen, daß beim Abwiegen seine
Gegenwart bis zu einer gewissen, im Handel genannten
Frift abgewartet werde und daß an einem der Vorder—
beine die Haut des Thieres so lange haften bleibt, bis er
sein Eigenthum erkannt hat. Die Geltendmachung dieser
Bedingung muß aber dem Schlachthofverwalter vom Ver—
käufer und zeitig angesagt werden.
Auf etwaige Uebertretungen dieser Bestiumungen hat der
Schlachthofverwalter den Verkäufer aufmerksam zu machen
oder wenn derselbe nicht gegenwärtig ist, in seinem Interesse
die fehlenden Stücke herbeibringen zu lassen und deren
Werth nach eigenem Ermessen festzustellen.
Für die vom Schlachthofverwalter angeordnete Entfernung
kranker Theile, betreffe dieselbe auch die nicht zum Ver—
wiegen kommenden Eingeweidetheile, Herz, Lunge ꝛc. kann
zu Gunsten des Metzgers eine Entschädigung nach Ab—
schätzung des Verwalters verlangt werden.
Das Verwiegen eines geschlachteten Thieres kann vom
Verkäufer erst alsdann ohne Gewichtsnachlaß beansprucht
werden, wenn das Fleisch kalt geworden ist, wofür eine
Zwischenzeit von mindestens 12 Stunden festgesetzt wird.
Bei sofortigem Verwiegen nach dem Schlachten kann der
Metzaer eine Gewichtsvergütung von 20,6 verlangen.