Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

L

IV. Für die Benutzung des Freibank-Locales
und dessen Utensilien für jedes Stück. . 1,00 Mark

theile

V. Stallgebühren.
1. für ein Stück Großvieh wie oben.
A
3. „ „Schaf oder eine Ziege
4. . „Schwein.

0,20 Mark
0,10 „
8108
208

Anmerkung.
Diese Sätze kommen für je 24 Stunden Benutzung oder Zeit—
derselben zur Anwendung.
Malstatt-Burbach, den 5. Januar 1888.
Der Bürgermeister,
Mecever.

Aw
ür
das städtische Schlachthaus zu Malstatt-Burbach.

Für das nach Schlachtgewicht gehandelte Vieh werden fol—
gende Ortsgebräuche nach Anhörung der Schlachthaus-Commission
und hinzugezogenert Sachverständiger festgestellt:
A. für Großvieh EGchsen, Stiere, Kühe, Rinder, Pferde).
Der Kopf ist im Genick abzuschneiden und darf kein Hals
fleisch an demselben sitzen bleiben.
Die losen Theile der Eingeweide nebst Herz, Lunge, Milz,
Leber und Nierenzapfen koönnen entfernt werden.
Fleisch und Fettansätze innerhalb der Rippen. sowie die
Nieren dürfen entnommen werden.
Das Zwerchfell — Muskel — (das sogenannte Rothfleisch),
sowie der Pfeiler (Zapfen) des Zwerchfelles dürfen nur
zur Hälfte ausgeschnitten werden.
Das Plutige Fleisch an der Stichstelle des Halses, soweit
die benachbarten Theile blutig dutchfeuchtet sind oder so⸗
weit das gute Aussehen des Fleisches beeinträchtiat ist,
darf wegeschnitten werden.
Am Eingange der Brust darf der Metzger die Brustmilch⸗
drüse (das sogenannte Stückelchen), sowie am Halse die
Blutgefäße nebst dem losen Zellgewebe daselbst entnehmen.

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