Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Tarif
über die Gebühren, welche für die Benutzung des öffeutlichen
Schlachthauses zu Malstatt-Burbach a. d. Saar
erhoben werden,
anf Grund Festsetzung des Stadtverordneten-Beschlusses
vom 24. November 1887.

J.

Schlachtgebühren einschließlich der Fleisch-Beschau.
für ein Stück Großvieh (Ochs, Stier, Kuh,
Rind und Pferd).
2. für ein Kalbe.
3. „„Schwein. . ..
4. „„Schaf oder eine Ziege
5. „„Ferkel.... —
8. . „Schwein, welches auf Trichinen und
Finnen untersucht wird, außer den ad. 3
genannten Gebühren noch besonders

3,00 Mark
0,30 ,
1,308,
0508
O,10

II. Gebühren für die Beschau von außen eingeführten
Fleisches.

1. für jedes viertel Großvieh .. . . ..
2. für die zsub LNr. 2-6 genannten Schlacht—
stücke gelten die dort aufgeführten Sätze.

III. Wiegegebühren.
1. für ein Stück Großvieh wie oben
2. „„Kalb . . ..
3. „„Schwein . . ..
4. „ „Schaf oder eine Ziege
5. „ eine Haut.... .. .
6.., Fett und andere Fleischtheile

0.75 Mark,

0,50 Mark,
010 53
—
—
6208
93200

Anmerkungen.
Im Falle des Verkaufs eines Stückes Schlachtvieh auf todtes
Gewicht ist die Verwiegung obligatorisch.
Für jede Wiegung ist ein Wiegeschein nach bestimmtem For—
mular auszustellen und abzustempeln.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.