Tarif
über die Gebühren, welche für die Benutzung des öffeutlichen
Schlachthauses zu Malstatt-Burbach a. d. Saar
erhoben werden,
anf Grund Festsetzung des Stadtverordneten-Beschlusses
vom 24. November 1887.
J.
Schlachtgebühren einschließlich der Fleisch-Beschau.
für ein Stück Großvieh (Ochs, Stier, Kuh,
Rind und Pferd).
2. für ein Kalbe.
3. „„Schwein. . ..
4. „„Schaf oder eine Ziege
5. „„Ferkel.... —
8. . „Schwein, welches auf Trichinen und
Finnen untersucht wird, außer den ad. 3
genannten Gebühren noch besonders
3,00 Mark
0,30 ,
1,308,
0508
O,10
II. Gebühren für die Beschau von außen eingeführten
Fleisches.
1. für jedes viertel Großvieh .. . . ..
2. für die zsub LNr. 2-6 genannten Schlacht—
stücke gelten die dort aufgeführten Sätze.
III. Wiegegebühren.
1. für ein Stück Großvieh wie oben
2. „„Kalb . . ..
3. „„Schwein . . ..
4. „ „Schaf oder eine Ziege
5. „ eine Haut.... .. .
6.., Fett und andere Fleischtheile
0.75 Mark,
0,50 Mark,
010 53
—
—
6208
93200
Anmerkungen.
Im Falle des Verkaufs eines Stückes Schlachtvieh auf todtes
Gewicht ist die Verwiegung obligatorisch.
Für jede Wiegung ist ein Wiegeschein nach bestimmtem For—
mular auszustellen und abzustempeln.