8 14.
Die Befugniß der Bezirksregierungen, sonstige allgemeine Ver—
bote und Strafbestimmungen in Ermangelung eines bereits beste—
henden gesetzlichen Verbotes mit höherer Genehmigung zu erlassen,
ist aufgehoben.
8 15.
Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (88 511u. 11) keine
Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder
den Verordnungen einer höheren Instanz in Widerspruch stehen.
816.
Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht ent—
gegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Be—
schluß außer Kraft zu setzen.
Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn
die polizeiliche Vorschrift von dem Könige oder mit dessen Geneh—
migung erlassen war.
817.
Die Polizeirichter haben über alle Zuwiderhandlungen gegen
polizeiliche Vorschriften (88 5 u. 11) zu erkennen, und dabei nicht
die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche
Gültigkeit jener Vorschriften nach den Bestimmungen der 88 5, 11
u. 15 dieses Gesetzes in Erwägung zu ziehen.
818.
Für den Fall des Unvermögens der Angeschuldigten ist auf
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erkennen. Das höchste Maaß
derselben ist 4 Tage statt 3 Rthlr. und 14 Taae statt 10 Rthr
819.
Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange
in Kraft. bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden.
820.
Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gesctzen zuste—
hende Exccutionsgewalt wird durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
Jede Polizeibchörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Verfügun—
gen durch Anwendungen der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen.
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, was ihm von der
Polizeibehörde in Ausübung dieser Befugniß geboten worden ist,
hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten zur Ausführung ge—
bracht werde — vorbchaltlich der etwa verwirkten Strafe und der
Verpflichtung zum Schadenersatze.