Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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mit genügender Fesselung gegen das Ausweichen gesichert sein.
Wird Kleinvieh mittelst Wagen transportirt, so ist dasfelbe auf
Stroh zu lagern; der Boden des Wagenbcehälters muß dicht sein,
so daß die Füße nicht durchfallen. Körpertheile der Thiere dürfen
nicht über den Wagen heraushängen. Auch darf das Vieh nicht
geknebelt werden.
Im Uebrigen ist jede Quälerei der zu transportirenden Thiere
zu vermeiden, vornehmlich ist aber das Hetzen mit Hunden, das
Schlagen, Stoßen usw. untersagt.
8 34.
Fleisch und andere Körpertheile dürfen nur in verdecktem Zu—
stande und in reinlicher Weise transportirt werden.
Werden zur Verdeckung Tücher verwendet, so müssen dieselben
reinlich und unblutig sein.
IV. Strafbestimmungen.
8 35.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
unterliegen, insoweit solche nicht nach den Gesetzen vom 18. März
1868 und 9. März 1881, betreffend die Errichtung öffentlicher
Schlachthäuser, mit einer höheren Strafe zu ahnden sind, einer
Strafe von einer bis zu dreißig Mark an deren Stelle im Umver—
mögensfalle eine entsprechende Haft tritt.
Malstatt-Burbach, den 5. Januar 1888.
Der Bürgermeister,
Meher.

Genehmigt
Trier, den 24. Februar 1888.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
I. A. 2750. v. Geldern.

Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit veröffentlicht
Malstatt-Burbach, den 1. März 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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