Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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hofe verbracht und dem Schlachthofverwalter während der in dem
8 1 angegebenen Zeiten vorgelegt werden.
Für die Untersuchung des Fleisches und seine Verwendbarkeit
gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen.
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Auswärts geschlachtetes und zum Verkaufe bestimmtes Groß—
vieh darf nicht in Schlachtstücken unter einem Viertel in den Polizei—
bezirk eingebracht werden. Kleinviehstücke, wie Kälber, Schafe und
Ziegen duͤrfen nur in unzertheiltem Zustande eingebracht werden.
8 28.
Metzger und Fleischverkäufer, welche in ihren Läden von aus—
wärts eingeführtes Fleisch feilhalten, haben dieses durch eine An—
schlagtafel in großer deutlicher Schrift vor dem Schaufenster kund
zu geben.

8 29.
Die Fleischbeschau wird auch durch periodische Visitation in
den Arbeits- und Verkaufsräumen der Metzger und Händler voll—
zogen.

830.
Hinsichtlich der Untersuchung der durch den Handel einge—
führten, gesalzenen und geräucherten Fleischwaaren gelten die Be—
stimmungen der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu
Trier vom 23. April 1881.

831.
Die Polizeiverwaltung ist befugt, alles Fleisch, welches diesen
Verboten zuwider feilgeboten wird, vorbehaltlich der strafgerichtlichen
Verfolgung der Uebertretung, zur Untersuchung des Gesundheits—
zustandes auf Kosten des Feilhaltenden nach dem Schlachthause
bringen zu lassen, woselbst nach den gegebenen Vorschriften zu ver—
fahren ist

8332.
Einsprüche seitens des Schlachtenden oder Fleisch-Einbringen—
den gegen die von dem Schlachthofverwalter in seiner Eigenschaft
als Fleischbeschauer gefällten Urtheile und Verfügungen sind von
den Beschwerdeführern sofort geltend zu machen und bei der Fleisch—
beschau-Commission anzubringen, welche über die Beschwerde end—
gültig entscheidet.
Die Kosten dieses Verfahrens tragen in allen Fällen die Be—
schwerdeführer.

III. Vieh⸗- und Fleisch-Transporte.
8 33.
Das Schlachtvieh darf nur durch erwachsene und zuverlässige
Personen nach dem Schlachthofe geführt werden und muß dabei
            
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