Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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II. Fleischbeschau-Ordnung.
8 22.
Dem Schlachthofverwalter steht es allein den Schlachtenden
gegenüber zu, nach den Lehren der Thierarzneikunde, oder nach den
bestehenden und voch zu erlassenden Verordnungen zu bestimmen,
ob und welche Theile des Körpers oder der Eingeweide der ge—
schlachteten Thiere als gesund und genußfähig verkauft oder ver—
wendet werden dürfen und diejenigen auszuscheiden, welche von dem
Genusse auszuschließen sind. Die Untersuchung der Schweine hat
sich auch auf Trichinen und Finnen zu erstrecken. (Polizeiverordnung
der Königlichen Regierung zu Trier vom 23. April 1881, Amts—
blatt S. 151 ff.)

8 23.
Die unbedingt als genußfähig und zu dem Verkaufe zulässig
erklärten Thiertheile hat der Schlachthofverwalter an hervorragend
sichtbaren Stellen mit dem solches bekundenden amtlichen Stempel
zu versehen. Vor der Abstempelung dürfen diese Thiertheile aus
dem Schlachthofe nicht abgefahren werden.
Ungestempeltes Fleisch darf nicht feilgeboten werden.
8 24.
Diejenigen Theile, welche zwar als genießbar, jedoch wegen
vorgefundener Krankheitszustände des Thieres, oder wegen allzu
geringer Beschaffenheit für nicht bankwürdig befunden werden, müssen
in dem Schlachthause in dem dazu bestimmten Raum (Freibank)
und unter Beobachtung der in jedem einzelnen Falle von dem Ver—
walter zu ertheilenden Anordnungen in Stücke von nicht über zwei
Kilogramm Gewicht zerlegt, verkauft wecden.
8 25.
Die als nicht genießbar erklärten Theile sind nach Anlei—
tung des Schlachthofverwalters durch Uebergießen mit Petroleum,
Säuren ꝛc. für den Genuß untauglich zu machen und unter polizei—
licher Aufsicht zu verbrennen oder zu vergraben. Auch ist die Ver—
wendung zu gewerblichen Zwecken, Seifensiedereien und dergleichen
Betriebe zulässig. Alle durch diese Maßregeln entstehenden Kosten
hat der Eigenthümer des Thieres zu bestreiten.
826.
Frisches Fleisch, welches von auswärts zum Verkauf oder zur
Verwendung in Gast- und Speisewirthschaften in den Polizeibe
zirk gebracht wird (8&6 des Gemeindebeschlusses) muß zur Unter—
suchung des Gesundheitszustandes und der Genußfähigkeit von den
Einbringenden ohne Unterbrechung des Weges nach dem Schlacht
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