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verwögen werde. Die Verwiegung ohne Zuziehung des Verwalters
ist untersagt.
8 16.
Alles Schlachtvieh, wenn es nicht sofort zur Schlachtung ge—
langt, aber gleichwohl in dem Schlachthofe verbleiben soll, muß in
die Stallungen des Schlachthofes eingestellt und sicher angebunden
werden.
Das Einstellen bis höchstens 24 Stunden ist für die schlach—
tenden Metzger frei, über diese Zeit hinaus unterliegt es der Ge—
bührenzahlung. Beim Raummangel in den Ställen kann für das—
jenige Vieh, welches über 24 Stunden einen Stand inne hat, das
Stallrecht aufgesagt werden.
Für die Einstellung von Vieh durch Händler werden in jedem
Falle Gebühren erhoben. Für die Sicherheit des eingestellten Viehes
übernimmt die Stadt keinerlei Gewähr; das Vich steht vielmehr
auf Gefahr der Einsteller.
817.
Für die Fütterung, Wartung und Streu des eingestellten
Viehes haben die Eigenthümer selbst zu sorgen. Wegen etwaiger
Uebernahme derselben durch das Schlachthaus-Personal haben sich
Metzger und Händler mit der Schlachthaus-Verwaltung zu ver—
ständigen.
8 18.
Vieh, welches in den Schlachthausställen übernachten muß,
ist des Abends vor 8 Uhr zu füttern und zu tränken und muß
auch an dem folgenden Morgen wieder gefüttert und getränkt
werden, wenn die Schlachtung nicht bis spätestens 9 Uhr Vor—
mittags erfolgen wird.
8 19.
Die Wagen und Pferde, sowie andere Zugthiere der Metzger
können während des Schlachtens, soweit es der Raum gestattet,
nach Anordnung des Verwalters in die Stallungen unentgeltlich
eingestellt werden.
8 20.
Das Betreten der Stallungen zur Nachtzeit ohne Laterne ist
untersagt.
821.
Für die Benutzung der Schlachträume, der Waagen, der
Ställe, sowie für die Untersuchung des Schlachtviehes bezw. des
Fleisches werden Gebühren erhoben, welche durch Gemeindebeschluß
vom 24. November 1887 festgesetzt worden sind; dieser Gebühren—
tarif ist gegenwärtiger Verordnung beigefügt.