tenden oder der Schlachthaus-Verwaltung gehören, sorgfältig mit
Wasser zu bespülen, zu sänbern und zu reinigen.
Bei Benutzung der zur Schlachtung nöthigen Geräthe des
Schlachthofes wird möglichste Schonung derselben zur strengsten
Pflicht gemacht. Für verschuldete Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
Die den Schlachtenden zugehörigen Geräthe müssen mit einem,
den Eigenthümer sofort kenntlich machenden Zeichen versehen sein
und in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt werden.
8 13.
Das Beschmutzen und Bemalen der Wände des Schlachthaus—
gebäudes ist untersagt.
Untersagt ist ferner jede Behinderung eines Dritten in der
Benutzung des Schlachthauses, alles Lärmen und Streiten inner—
halb der Gebäude oder auf den Höfen und jede Verunreinigung,
sofern sie nicht durch das Schlachten selbst bedingt ist, insbesondere
das Fortwerfen von Papierstücken und deraleichen in den Schlacht—
räumen oder auf den Höfen.
Es ist ferner verboten, in den Schlachträumen und Ställen
sowie auf dem Hofe zu rauchen.
Das Anzünden und Auslöschen der Gasflammen, sowie die
Handhabung der Wasserleitungen zu den Brühkesseln, darf nur unter
Aufsicht oder nach Anordnung der Beamten des Schlachthauses ge—
schehen und ist jedem Unbefugten untersagt.
Außer zur Anzeige zum Zwecke der polizeilichen Bestrafung
ist der Verwalter auch zur sofortigen Ausweisung derjenigen Per—
sonen befugt, welche gegen die Vorschriften dieses 8 handeln.
814.
Das Aufbewahren der ausgeschlachteten Thierkörper im Schlacht—
hause kann auf Antrag der Betreffenden nach Anordnung des Schlachthofverwalters
auf so lange gestattet werden, als keine Behinder—
ungen Anderer, welche zum Schlachten berechtigt sind, daraus entstehen.
Spätestens am folgenden Morgen nach der Schlachtung,
müssen aber die aufbewahrten Viehstücke aus dem Schlachthofe ent—
fernt werden. Fett, Eingeweide, Häute, Knochen und dergleichen
sind nach der Untersuchung durch den Schlachthofverwalter, sofort
aus dem Schlachthofe zu entfernen. Für die Sicherheit des auf
bewahrten Fleisches übernimmt die Stadt keinerlei Gewähr
8 15.
In den Fällen, wo das Schlachtvieh auf todtes Gewicht ver—
kauft worden ist, hat der Verwalter genan darauf zu sehen, daß
die Ausschlachtung nach Handelsgebrauch und nach der dieser Ver—
ordnung beigefügten Wiegeordnung stattfindet und das Fleisch als—
daun auf öffentlichen Waagen und unter seiner besonderen Aufsicht