geschieht durch den Schlachthofverwalter in der von ihm zweckmäßig
befundenen Ordnung. Das Brennmaterial wird von der städtischen
Verwaltung geliefert und durch den Schlachthofverwalter oder den
Schlachthofdiener überwiesen.
8 10.
Die Schlachtung darf nicht eher vorgenommen werden, bis
der Schlachthofverwalter auf Grund seiner Untersuchung solche für
zulässig erklärtt hat. In Verdachtsfällen und wenn das Vieh
durch Treiben ꝛc. überhitzt erscheint, ordnet der Schlachthofverwalter
die Einstellung des Thieres in die dazu bestimmten Stallungen des
Schlachthauses zur Beobachtung an. Ebensowenig darf die Ab—
führung des Viehes in den Schlachtraum erfolgen, so lange nicht
die nöthigen Vorbereitungen zum Schlachten des Vieches getroffen
sind und das Personal zur Stelle ist.
8 11.
Die Tödtung des Viches muß schnell, ohne unnöthige Quä—
lerei und mit aller Vorsicht nach Handwerksgebrauch geschehen.
Es bleibt vorbehalten, besondere Vorschriften darüber zu erlassen.
Alles geschlachtete Vieh muß nach vollendeter Verblutung sofort
und ohne Unterbrechung verarbeitet werden, der Körper des ge—
schlachteten Thieres, sowie sämmtliche bei der Schlachtung abge—
nommenen und abgelösten Theile und Eingeweide sind an der
Schlachthausstelle zu belassen, bis der Schlachthofverwalter dieselben
auf den Gesundheitszustand untersucht hat.
Außerdem sind die Fleischer und deren Gehülfen verpflichtet,
dem Schlachthofverwalter sofort Anzeige zu machen, wenn sie bei
der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben krank oder krank—
heitsverdächtig finden.
Das beim Schlachten abfließende Blut muß in den hierzu
bestimmten, im Schlachthause vorräthig gehaltenen Gefäßen auf—
gefangen werden, so daß eine Verunreinigung der Fußböden thun—
lichst vermieden wird. Der Inhalt der Gedaͤrme, sowie das Blut,
mit Ausnahme des zur Wurstfabrikation bestimmten, sind in die
hierau bestimmten Gruben zu bringen.
8 12.
Bei allen Arbeiten und Verrichtungen im Schlachthause und
den dazu gehörigen Räumen ist die größte Reinlichkeit zu beob—
achten, insbesondere ist Jeder verpflichtet, allen bei der Vornahme
der Schlachtung entstandenen Unrath, zu welchem auch Abfälle von
Fleisch, Haare und ähnliche Dinge gehören, in die dazu bestimmte
Grube zu schaffen, ferner den Boden und die Wände, sowie alle
durch den Gebrauch beschmutzten Geräthe, mögen sie dem Schlach—