—*
e
83.
Im Auftrage und in Vertretung der städtischen Verwaltung
ist dem Schlachthofverwalter eine städtische Commission für das
Schlachtwesen und die Verwaltung des Schlachthofes, sowie für die,
Untersuchung des Viehes und Fleisches auf seinen Gesundheits—
zustand vorgesetzt.
84.
Alles Vieh darf nur durch den dazu bestimmten Eingang in
den Schlachthof eingeführt werden.
Sofort bei der Einführung ist jedes Stück Viceh dem Schlacht—
hofverwalter zur Untersuchung auf seinen Gesundsheitszustand vor—
zuführen. Die Eigenthümer haben hierbei auch ohne Aufforderung mitzu—
cheilen, was ihnen über den Gesundheitszustand der Thiere bekannt ist.
85.
Vieh, welches mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist,
darf in den Schlachthof nicht eingeführt werden.
Sollte gleichwohl die Untersuchung der Thiere eine solche
Krankheit ergeben, so sind dieselben sofort aus dem Schlachthofe zu
verweisen, oder nach Anordnung des Schlachthofverwalters in den
zum Schlachthofe gehörigen Krankenstall bis auf weitere Bestimm—
ung einzustellen.
Der Polizeibehörde ist zur ordnungsmäßigen Behandlung des
Falles sofort Anzeige zu erstatten.
86.
Kälber unter 14 Tage alt dürfen nicht geschlachtet werden.
87.
Der Zutritt zu dem Schlachthause ist nur denjenigen Per—
sonen gestattet, welche in demselben auf das Schlachten bezügliche
Geschäfte haben. Andere Personen bedürfen zum Eintritt der Er—
laubniß des Schlachthofverwalters. Kinder unter 14 Jahre sind
ganz ausgeschlossen, wenn sie sich nicht in Begleitung Erwachsener
hbefinden
88.
Hunde dürfen in den Schlachthof nur dann eingeführt werden,
wenn sie als Zugvieh eingespaunt sind. Sie müssen ohne Verzug
an den dazu bestimmten Orten fest angeleat werden und dürfen in
keinem Falle frei umherlaufen.
In dem Schlachthofe darf nur im Schritt gefahren werden.
Wagen und Karren sind nach Anordnung des Schlachthofverwalters
caufzustellen, an- und abzufahren.
89.
Die Zutheilung der Schlachträume mit deu dazu nöthigen
Einrichtungen, den Kesseln zur Herstellung von heißem Wasser usw.