Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Stadtverordneten-Versammlung für den Umfang des Polizeibezirks
der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach a. d. Saar folgende Polizei—
Verordnung erlassen:

JL. Schlachthofordnung.

81.
Das städtische Schlachthaus, welches bei genauer Erfüllung
der nachfolgenden Bestimmungen von Jedermann benutzt werden
kann, ist täglich geöffnet, und zwar:

1. an den Wochentagen:
a. in den Monaten April bis einschließlich September von
Morgens 5 bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittags
2 bis Abends 8 Uhr.
b. in den Monaten October bis einschließlich März von Mor—
gens 6 bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittags 2 bis
Abends 8 Uhr.

2. an Sonn- und an gesetzlichen Feiertagen mit
Ausnahme der ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfesttage von
den vorgenannten Morgenstunden ab bis Morgens 8 Uhr.
Das Schlachten zu anderen Zeiten ist nicht gestattet und sind
Ausnahmen von dieser Regel nur mit besonderer Erlaubniß des
Schlachthausverwalters zulässig.

82.
Für die Beaufsichtigung des Schlachthofes und des gesammten
Schlachtwesens, für die Untersuchung des Schlachtviehes, sowie für
die Fleischbeschau ist ein Thierarzt als Schlachthofverwalter, welchem
noch ein Schlachthofdiener beigegeben wird, angestellt,
Der Schlachthofverwalter ist als städtischer Polizeibeamter
vereidigt und dadurch befugt, alle Zuwiderhandlungen gegen die
Schlachthof- und Fleischbeschau-Verordnungen zu vprotocolliren und
zur Bestrafung anzuzeigen.
Alle Anordnungen, welche der Schlachthofverwalter den das
Schlachthaus benutzenden Personen auf Grund dieser Polizeiverord—
nung oder aus sonstigen in einzelnen Fällen Platz greifenden Grün—
den zur Handhabung der Ordnung und Sicherheit zu ertheilen für
gut findet, oder in seinem Auftrage durch den Schlachthofdiener
ertheilen läßt, muß unbedingt Folge geleistet werden.
Beschwerden wegen vermeintlicher Ueberschreitung der Befug—
nisse des Schlachthofverwalters sind nachträglich an die Schlacht—
haus-Commission zu richten.
            
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