Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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87.
Für diese Untersuchung werden Gebühren erhoben. Der Ge—
bührentarif wird durch Gemeindebeschluß unter Berücksichtigung der
Vorschrift im 8 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 1881 fest
gesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
88.
Diejenigen Personen, welche im Gemeindebezirke das Schläch—
tereigewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes
Gewerbe betreiben, dürfen innerhalb des Gemeindebezirks das
Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht in dem städtischen
Schlachthaus, sondern in einer anderen in einem Umkreise von
75 Km. belegenen Schlachtstätte geschlachtet haben oder haben
schlachten lassen, nicht feilbieten.
Ueber die Herkunft von Fleisch aus größerer Entfernung als
75 Km. ist genügend begaubigter Nachweis zu führen.
89.
Die vorstehenden Anordnungen bleiben außer Anwendung für
diejenigen Viehgattungen und bezw. für das Fleisch derjenigen Vieh—
gattungen, welche gemäß 81 dieses Gemeindebeschlusses von dem
Schlachtzwange ausgenommen sind. (8 2, Abs. 3 des Gesetzes vom
9. März 1881.)

8 10.
Wer außerhalb des städtischen Schlachthauses den Anord—
nungen dieses Gemeindebeschlusses zuwider Vieh schlachtet oder eine
der im 8 2 bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den
Anordnungen der 88 229 dieses Gemeindebeschlusses zuwider—
handelt, wird nach 8 14 des Gesetzes vom 9. März 1881 für
jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, oder mit
Haft bestraft.

Die Stadtverordneten-Versammlung.
(Folgen die Unterschriften.)
und unter Bezugnahme auf den 8 14 des Gesetzes vom 9. März
1881. welcher lautet:
„Wer der nach 8 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb
des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet, oder eine
der soustigen im Gemeindebeschlusse näher bezeichneten Verrichtungen
vornimmt, ferner wer den Anördnungen zuwiderhandelt, welche durch
die in 82 des erwähnten Gemeindebeschlusses getroffen worden sind,
wird für jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu 150 Mark,
oder mit Haft bestraft.“
wird in Gemäßheit der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiperwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung der
            
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