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82.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zu—
sammenhange stehenden Verrichtungen, als das Abhäuten und Auͤs—
weiden des geschlachteten Viehes, das Reinigen der Gedärme und
Eingeweide, das Schmelzen von Pferdefett und das Abschleimen
und Reinigen der Pferdedärme dürfen nur in dem stöädtischen
Schlachthofe vorgenommen werden.
Die Verwerthung des Blutes ist nur zur Wurstfabrication
gestattet.
Es ist daher untersagt, das Blut von Kälbern, Schafen und
Ziegen aus dem Schlachthofe mitzunehmen. Bei Knocheubrüchen
und ähnlichen Unglücksfällen, welche den Transport des Thieres
im lebenden Zustande unmöglich machen, kann ausnahmsweise die
Tödtung an Ort und Stelle geschehen, das Oeffnen und Ausnehmen
muß jedoch im Schlachthause stattfinden.
Die Nothwendigkeit der Tödtung außerhalb des Schlachthauses
ist durch ein thierärztliches Attest nachzuweisen. (51 des Gefetzes.)
83.
Alles in das Schlachthaus gelangende Schlachtvieh ist zur
Feststellung seines Gesundheitszustandes fowohl vor als nach dem
Schlachten einer Untersuchung durch den von der Gemeindebehörde
ernannten Sachverständigen zu unterwerfen.
84.
Für die Benutzung des Schlachthauses, sowie für die Unter—
suchung des Schlachtviehes werden Gebühren erhoben.
Der Gebührentarif wird durch besonderen Gemeindebeschluß
unter Berücksichtigung der Bestimmungen im 8 5 des Gesetzes vom
18. März 1868 bezw. vom 9. März 1881 auf mindestens einjährige
Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß aebracht.
8 5.
Die Benutzung des Schlachthauses darf bei Erfüllung der
allgemein vorgeschriebenen Bestimmungen Niemand versaat werden.
86.
Alles nicht im Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch
darf in dem Gemeindebezirke nicht cher feilgeboten werden, bis
es einer Untersuchung durch den von der Gemeindebehörde ernaunten
Sachverständigen unterzogen ist.
Ebenso darf in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften
frisches Fleisch, welches von auswärts eingeführt ist, nicht eher
zum Genusse zubereitet werden, bis eine aleiche Untersuchung statt⸗
gefunden hat.