87.
Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich.
Die Berathung erfolgt unter dem Vorsitze des mit der örtlichen
Polizei-Verwaltung beauftragten Beamten.
888.
Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Ab
schrift an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
89.
Der Regierungspräsident ist befugt, jede ortspolizeiliche Vor—
schrift durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe
außer Kraft zu setzen.
Dem Beschlusse muß, mit Ausnahme dringender Fälle, eine
Berathung mit dem Bezirksrathe vorhergehen. Die Erklärung des
Letzteren ist entscheidend:
1. wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift außer Kraft gesetzt
werden soll, weil sie das Gemeindewohl verletzt;
wenn es sich darum handelt, eine Verordnung über Gegen—
stände der landwirthschaftlichen Polizei wegen ihrer Un
zweckmäßigkeit aufzuheben.
8 10.
Die Bestimmungen der 88 8 und 9 finden auch auf die Ab—
änderung oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung
8 11.
Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden
ihres Verwaltungs-Bezirks oder für den ganzen Umfang desselben
gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung
derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Rthlr. anzudrohen.
Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung
solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung
die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen
zu erlassen.
2.
8 12.
Die Vorschriften der Bezirks-Regierungen (5 11) können sich
auf die im 86 dieses Gesetzes angeführten und alle andern Gegen—
stände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältmisse
der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.
8 13.
Zum Erlasse solcher Vorschriften der Bezirks-Regierungen,
welche die landwirthschaftliche Polizei betreffen, ist die Zustimmung
des Bezirksrathes erforderlich.