Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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An Gebühren sind fortan dem beamteten Thierarzte für die
Untersuchung eines jeden Pferdes, Esels, ꝛc. vor und nach dem
Schlachten 3 Mark zu entrichten.

89.
Die Pferdeschlächter haben die Verkaufslocale in einem rein—
lichen Zustande zu erhalten; Abfälle ꝛc. dürfen in demselben nicht
aufbewahrt werden, sind vielmehr nach den bestehenden allaemeinen
Vorschriften sofort zu beseitigen.
8 10.
Die Uebertretungen der in dieser Polizeiverordnung enthaltenen
Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im Unver—
mögensfalle mit Haft bestraft.
Malstatt-Burbach, den 7. December 1882.
Der Bürgermeister.
Meyer.

I. B. 122.

Genehmigt.
Trier, den 12. Januar 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
gez.:; Nasse. Linz. Höfer.

5. Schlachtzwang im städtischen Schlachthofe und die
Fleischbeschau vom 5. Jannuar 1383.
In Ausführung des von Königlicher Regierung zu Trier
unterm 14. October 1887 J. A. 14112 genehmigten Gemeinde—
beschlusses vom 11. October 1887, welcher lautet:
Auf Grund des 8 10 der Rheinischen Städteordnung vom
15. Mai 1836 und in Gemäßheit der Gesetze, betreffend die Er—
richtung öffentlicher Schlachthäuser vom 18. März 1868 und
9. März 1881 wird hiermit von der Stadtverordneten-Versammlung
folgender Gemeindebeschluß gefaßt:
81.
Innerhalb des Gemeindebezirkes der Stadtgemeinde Malstatt—
Burbach darf das gewerbsmäßige, wie das nichtgewerbsmäßig be—
triebene Schlachten von Rindvieh, Schweinen, Spanferkeln, Schafen,
Ziegen, jungen Ziegen und Pferden von dem durch die städtische
Verwaltung zu bestimmenden und bekannt zu machenden Zeitpunkte
ab nur in dem städtischen Schlachthause vorgenommen werden.
            
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