Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Saarbrücken hinsichtlich seines Gesundheitszustandes untersucht
werden.

83
8
Der Schlächter ist ferner verpflichtet, vor dem Schlachten
eines der im 8 2genannten Thiere dem hiesigen Polizei-Commis—
sariate unter Vorlage des Schlachtbuches Anzeige zu erstatten.

84.
Das Fleisch und die sonst genießbaren Theile des Pferdes,
Esels, pp. dürfen nur auf Grund des Attestes des beamteten Thier—
arztes über die sanitätspolizeiliche Unschädlichkeit in den Verkehr
gebracht oder verwerthet werden.

8 5.
Der Verkauf des Fleisches und der sonst genießbaren Theile
des Pferdes, Esels, ꝛc. ist nur an solchen Stellen geftattet, welche
dem Bürgermeisteramte zur Anzeige gebracht sind. Die Verkaufs—
stelle muß straßenwärts durch die Bezeichnung: „Verkauf von
Pferde- und Eselsfleisch ꝛc.“ deutlich kennbar gemacht sein.
86.
Es ist verboten, ausgeschlachtetes Fleisch von Pferden, Eseln,
2c. ohne die in 8 4 vorgeschriebene Bescheinigung von auswärtigen
Orten in den Handel zu bringen.
87.
Jeder Schlächter von Pferden, Eseln, ꝛc. hat ein vom Bürger—
meisteramte zu paraphirendes und mit dem Dienstsiegel versehenes
Buch nach folgendem Schema zu führen:
Laufende Nr.
Beschreibung des Pferdes, Esels, ꝛc. nach Alter, Farbe und
besonderen Kennzeichen.
3. Tag des Erwerbs.
4. Name und Wohnort des Verkäufers.
5. Tag des Schlachtens oder anderweitigen Verkaufs.
6. Attest des beamteten Thierarztes über den Befund des
geschlachteten Thieres nach seiner äußeren und inneren Be—
sichtigung.
7. Bemerkungen.
Die ersten vier Rubriken müssen von dem Schlächter sofort
nach dem Erwerb des Pferdes, Esels, ꝛc. ausgefüllt werden, auch
wenn dessen Abschlachtung nicht sofort beabsichtigt wird. Das
Schlachtbuch muß im Verkaufslocale stets zur Eiusichtnahme durch
die Polizeibeamten bereit liegen.

.
2.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.