Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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a. „eine Ziege oder Bock. . . . 1Mark,
. „ein Schwein ohne Unterschierd. . 115
k. „einen Hund... 4,
Ist das betreffende Thier noch am Leben, sodaß es nach dem
Schindanger ohne Anwendung eines Transportmittels geführt wer—
den kann, so werden bei einem Pferde, einem Ochsen oder Stier,
einer Kuh und einem Rinde eine Mark weniger als die obige Taxe
gezahlt, bei den übrigen Viehgattungen bleibt aber die beigesetzte
Taͤxe unverändert und unverkürzt. Höhere Preissätze darf Kilian
nicht fordern, es sei denn, daß ein höherer Preis für seine Leistun—
gen freiwillig gezahlt wird.
Da, wo dem Wasenmeister die Haut oder das Fell des ver—
schafften Viehstückes zur freien Benutzung überlassen wird, sind be—
sondere Gebuhren nicht mehr zu entrichten. Der Wasenmeister ist
ndessen zur Uebernahme einer Haut oder eines Felles an Stelle
der festgefetzten Gebühren nicht verpflichtet.
Die vorstehenden Vereinbarungen treten mit dem heutigen
Tage in Kraft und sind etwaige Beschwerden gegen den Wasen⸗
meifter Kilian bei dem Unterzeichneten schriftlich oder mündlich an⸗
zubringen.
Malstatt-Burbach, den 1. Mai 1888.
Der Bürgermeister.
Meyer.

4. Schlachten von Pferden, Eseln und Maulthieren
vom 7. December 1382.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗
Verwaltung vom 11. März 1880 und nach, Anhörung der Stadt—
verordneten-Versammlung wird für den Umfang des Polizeibezirks
der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach folgende Local⸗Polizei⸗Verord⸗
nung erlassen:

81.
Das Schlachten von Pferden, Eseln, Maulthieren und Maul⸗
eseln, sei es zum Verkaufe oder eigenen Gebrauche ist nur in vor—
schriftsmäßig hergestellten, und von der zuständigen Landespolizei—
Behörde auf Grund der Reichsgewerbe-Ordnung concessionirten
Schlachthäusern gestattet.

82.
Jedes Pferd, jeder Esel oder Maulesel ꝛc. muß vor und
dach dem Schlachten von dem beamteten Thierarzte des Kreises
            
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