Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

2. Polizei-Verordnung, betr. das Vergraben des
Viehes auf dem Wasenplatze vom 24. September 1880.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesctzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadt—
verordneten-Versammlung wird im Anschlusse an die Local-Polizei—
Verordnung vom 5. Juni 1879 von dem unterzeichneten Bürger—
meister nachstehende Polizeiverordnung für den Polizeibezirk der
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach erlassen:

81.
Das Begraben gefallenen oder getödteten Viehes auf dem
Gemeinde-Wasenplatze darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der
Ortspolizeibehörde und unter Beachtung der von letzterer gegebenen
Anweisung erfolgen.

82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit
Geldbuße bis zu neun Mark und im Unvermögensfalle mit ver—
hältnißmäßiger Haft bestraft.
Malstatt-Burbach, den 24. September 1880.
Der Bürgermeister,
Meyer.

3. Bekanntmachung, betr. Uebertragung der Ver—⸗
scharrung gefallener oder auf polizeiliche Anordnung
zu tödtender Viehstücke an den Wasenmeister Georg
Kilian zu Saarbrücken vom 1. Mai 1888.
In Ausführung eines Beschlusses der Stadtverordneten-Ver—
sammlung vom 19. Januar cr. ist dem Wasenmeister Georg Kilian
aus Saarbrücken die ausschließliche Berechtigung zum Verscharren
gefallener oder auf polizeiliche Anordnung zu tödtender Viehstücke
für den Umfang des diesseitigen Polizeibezirks vertragsmäßig über—
tragen und sind mit dem Genannten folgende Vreissätze vereinbart
worden *

a. für ein Pferd
b. „„Fohlen. . ..
0. „einen Ochsen oder Stier
d. „eine Kuh.
e. „Vein Rind
f. Kalb..... . . 2
g. „ Schaf, Hammel und Widder. 1

Mark.
            
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