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5. in öffentlichen Localen oder auf der Straße durch ihr
Aecußeres, Kleidung und Putz, oder ihr Benehmen sich
auffällig zu machen, Mannspersonen anzusprechen oder
anzulocken und Aergerniß zu erregen;
sich während der Sommermonate, d. h. von Anfang April
bis Ende September von Abends 9 Uhr ab und während
der Wintermonate, d. h. von Anfang October bis Ende
März, von Abends 7 Uhr ab, sowie während der Nacht
auf der Straße oder in öffentlichen Localen zu zeigen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften zichen Bestraf—
ungen auf Grund der vorerwähnten Bestimmiungen des Strafgesetz
buches nach sich.
Malstatt-Burbach, den 31. Juli 1889.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Meyer.
6. Bekanntmachung über Festsetzung der Kündigungs⸗—
fristen für Miethswohnungen vom 8. Februar 1891.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ge—
mäß Stadtverordneten-Beschluß vom 5. d. Mts. die Kündigungs—
fristen für Miethswohnungen, wie dieselben sich ortsgebräuchlich
herausgebildet haben, festgesetzt worden sind, wie folgt:
J. für Miethswohnungen bis zu einem monatlichen Mieths—
betrage von 20 Mark einschließlich auf vier Wochen oder
einen Monat;
für größere Miethswohnnungen mit einem monatlichen
Miethsbetrage von mehr wie 20 Mark einschließlich der
Miethsräume für Geschäftsbetricbe auf drei Monate;
die Kündigung hat vor Beginn des neuen Monates oder
Vierteljahres, für welche die Miethszeit gekündigt werden
soll, zu erfolgen, wenn dieselbe rechtsverbindlich sein soll;
diese Fristbestimmungen treten jedoch nicht in Kraft, wenn
durch besondere schriftliche Miethsverträge anderweite Fristen
vereinbart worden sind.
Malstatt-Burbach, den 8. Februar 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
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