362. Die nach Vorschrift des F 361 Nr. 3 bis 8 Ver—
urtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und
Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und, sofern sie
von anderen Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außer—
halb der Strafanstalt angehalten werden usw.
werden folgende polizeiliche Vorschriften erlassen:
Die wegen gewerbsmäßiger Unzucht der sanitäts-polizeilichen
Aufsicht unterstellten Weibspersonen haben:
1. sich an jddem Freitag Nachmittag 31,. Uhr, und
wenn auf diesen Tag ein gesetzlicher Feiertag trifft, an dem
darauffolgenden Tage, in der Wohnung des jeweiligen
Armenarztes für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
zur ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zu
gestellen.
Von dem untersuchenden Arzte wird in die, diesen Vor—
schriften beigefügten und jeder Prostituirten eingehändigten
Karten eingetragen, ob sie gesund oder krank befunden
wurden.
Die Karten haben die Frauenzimmer beständig bei sich
zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten vorzu—
weisen.
von jedem Wohnungswechsel binnen 24 Stunden dem
Polizei-Commissar mündlich oder schriftlich Anzeige zu
machen.
Denselben ist verboten:.
Wohnungen in der Nähe von Kirchen, Schulen und an—
deren öffentlichen Gebäuden zu beziehen;
Wohnungen in Häusern zu beziehen, in welchen bereits
eine der sanitäts-polizeilichen Aufsicht unterstellte Weibs—
person oder Personen wohnen, welche wegen Kuppelei ge—
richtlich bestraft oder der Kuppelei verdächtig sind;
Weibspersonen, welche der sanitäts-polizeilichen Aufsicht
unterstellt sind, sowie Personen, welche wegen Knuppelei
gerichtlich bestraft oder der Kuppelei verdächtig sind, den
Aufenthalt in ihrer Wohnung zu gestatten, oder solche in
ihrer Wohnung aufzusuchen;
in ihrer Wohnung oder in ihrem zeitweiligen Absteige—
quartier vom Fenster oder von der Thür aus Manns—
personen durch Worte, Winke, Zeichen oder andere Kund—
gebungen, zum Beispiel durch Aufstellen von Licht ꝛc. an—
zulocken, überhaupt sich in auffälliger Weise am Fenster
zu zeigen;
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