Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Insoweit es sich um Ueberschreitung der im 814 vorgeschrie—
benen Taxen handelt, kommen die höheren Strafen des 8148 zus
der R-G.O. zur Anwendung.
Malstatt-Burbach, 5. Januar 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.

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4. Polizei-Verordnung über Musikaufführungen in
Schanklocalen vom 26. Juli 1379.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung
 wird von dem unterzeichneten Bürger—
meister nachstehende Polizeiverordnung für den Polizeibezirk der
Stadtaemeinde Malstatt-Burbach erlassen:
81.
Oeffentliche Musikaufführungen, Concerte und Gesangsvorträge
dürfen in Schenk- und Gastwirthschafts-Localen und Gärten nur
nach vorhergehender Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abgehalten
werden.

82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit einer
Geldstrafe bis zu 9 Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft
Malstatt-Burbach, den 26. Juli 1879.
Der Bürgermeister,
Meyer.

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5. Polizeiliche Vorschriften für die wegen gewerbs—
mäßiger Unzucht der sanitätspolizeilichen Aufsicht
unterstellten Weibspersonen vom 31. Juli 1889.
In Ausführung nachstehender Vorschriften des Strafgesetzbuches
8361 ad 6. Mit Haft wird bestraft:
eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht
einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in
dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffent—
lichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen
polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne
einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Un—
zucht treibt.

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