erlassen. Die für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wegen Anstellung von Polizei—
Commissarien werden hierdurch nicht berührt. Ebenso bleiben vor—
läufig die Districts-Commissaxien in der Provinz Posen in Wirk
samkeit.
Die Ernennung aller Polizei-Beamten, deren Anstellung den
Gemeindebehörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung.
8 5.
Die mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Be—
hörden sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande
oͤrtspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften
zu erlassen uͤnd gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis
zum Betrage van 3 Rthlr. anzudrohen.
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rthlr.
gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung
der ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Be—
stimmungen zu erlassen.
86.
Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören:
a. der Schutz der Personen und des Eigenthums;
d. Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffent—
ichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und
Bewöässern;
der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nah—
rungsmitteln;
Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammen—
ein einer größeren Anzahl von Personen;
das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und
Beherbergung von Fremden; die Wein-, Bier- und Kaffee—
Wirthschaften und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung
hon Speisen und Getränken;
Zorge für Leben und Gesundheit;
Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie
Jegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen,
Uüternehmungen und Ereignisse überhaupt;
Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflan—
zungen, Weinberge usw.;
alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden
und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
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