—
auch die Gebühren, welche zur Erhebung kommen dürfen, in ab—
weichender Höhe in einem nachfolgenden 8 festgesetzt werden.
8 5.
Kein Leichenwagen darf eher in Gebrauch genommen werden,
bevor er nicht von der Polizeiverwaltung besonders geprüft und
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend befunden wor—
den ist.
86.
Fehlerhafte oder durch den Gebrauch unansehnliche oder un—
sichere Leichenwagen, deren Benutzung von der Polizeiverwaltung
untersagt ist, dürfen nicht eher wieder in Gebrauch genommen wer—
den, bevor die Prüfung des Wagens von der Polizeiverwaltung
wieder erfolgt ist.
87.
Zum Leichentransporte von Kindern im Alter bis zu 6 Jahren
darf der Leichenfuhrmann mit Zustimmung der Angehörigen der
Veiche sich eines zweispäunigen, gedeckten Wagen (Landauers) be—
dienen. Der Wagen muß mit einem dunklen Lackanstrich versehen,
auch im Innern mit einem dunklen Stoffe ausgeschlagen und so
geräumig sein, daß zwei Personen von den Leichentragenden dem
Sarge gegenüber Platz nehmen können.
88.
Der Leichenwagen muß bei Beerdiaungen mit mindestens zwei
Pferden bespannt sein.
89.
Die zum Transport des Leichenwagens und des Landauers
bestimmten Pferde müssen kräftig und ohne auffällige Fehler und
Gebrechen sein. Unruhige oder bösartige Pferde dürfen nicht ver—
wendet werden. Die Pferde müssen ferner in einem guten Futter—
zustande sich befinden, gut gereinigt und mit geschwäaͤrzten Hufen,
sowie mit gut erhaltenen und stets reinen, zu beiden Seiten herab—
hängenden schwarzen Decken versehen sein. Fehlerhafte oder un—
tüchtige Pferde im Sinne dieser Verordnung können von der Polizei—
Verwaltung zurückgewiesen werden und duͤrfen in diesem Falle von
dem Fuhrunternehmer zu dem Leichentransport nicht benutzt werden.
8 10.
Als Führer des Leichenwagens dürfen nur solche Personen
verwendet werden, welche unzweifelhaft zur Leitung und Führung
von Pferden befähigt und dem Trunke nicht ergeben sind. Dieselben
müssen ferner mit einem schwarzen, gut erhaltenen und reinlichen
Anzuge, sowie mit einem schwarzen Mantel und einem eben solchen
Hute bekleidet sein.