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8 16.
Ueber eventuelle Abgabe von einzelnen zu Familien-Begräb—
nißplätzen bestimmte Parzellen an Gemeindemitglieder behält sich
die Gemeindeverwaltung weiteren Beschluß vor.
817.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden
mit Geldbuße bis neun Mark und im Unvermögensfalle mit ver—
hältnißmäßiger Haft bestraft.
Malstatt-Burbach, den 15. Mai 1879.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Die vorstehende Verordnung wird von Neuem veröffentlicht
mit dem Hinzufügen, daß nach einem Beschlusse der Stadtverord—
neten-Versammlung vom 2. Juni c., das Zufüllen der Gräber den
Todtengräbern übertragen worden ist und sind daher die zu erhe—
benden Gebühren entsprechend erhöht worden.
8 5 der Verordnung enthält daher folgende anderweite Fassung:
An Beerdigungskosten einschließlich Zufüllen der Gräber sind
die Todtengräber zu fordern berechtigt:
1) für die Leiche eines Erwachsenen 3 Mark;
2) für die Leiche eines Kindes unter 12 Jahren 1,50 Mark
3) für eine Todtgeburt, einschließllch Trägerlohn 60 Pfg.
Malstatt-Burbach, den 14. Juni 1887.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit in Erinnerung
gebracht mit dem Hinzuͤfügen, daß dem Gärtner Gerhard Königs
von hier die Stelle als Todtengräber und Friedhofsgärtner für den
Civilfriedhof in Malstatt auf Widerruf übertragen worden ist.
Malstatt-Burbach, den 4. März 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
3. Polizei-Verordnung zur Regelung des Leichen⸗
Fuhrwerkes vom 5. Januar 13838.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesctzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und in Gemäßheit der 88 37 u.
76 der R.G.O. vom 1. Juli 1883. wird nach Berathung und in