Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

folgende Polizeiverordnung resp. Begräbnißordnung für die Stadt—
gemeinde Malstatt-Burbach, unter Aufhebung der Begräbniß-Ord—
nung vom 27. Mai 1876 erlassen.
8 L.
Die in den Jahren 1876 und 1878 in den Flurdistricten
„im Laufert“ und „im Meiersdell“ aus den Mitteln der Civil—
Gemeinde angelegten zwei Friedhöfe sind zur Aufnahme sämmtlicher
Leichen aus der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach ohne Unterschied
der Religion oder Confession, welcher die Verstocbenen angehoͤrlen,
bestimmt, und zwar der erstere für die Section Burbach und der
letztere für die Section Malstatt-Rußhütte.
82.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt, wie sie
beim Todtengräber angenieldet werden. Abgesonderte Plätze für die
eine vder andere Religions- oder Confessionsgenossenschaft werden
nicht abgegeben.
Die neuen Friedhöfe erhalten je zwei Abtheilungen, von
welchen die eine zur Beerdigung der Leichen der Erwachsenen und
die andere zur Beerdigung der Leichen der Kinder bestimmt sind.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird bestimmt,
daß die Leichen von Personen, welche das zwölfte Lebensjahr voll—
endet, zu den Erwachsenen, die Leichen von Personen unter zwölf
Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von diesen Fällen können in einzelnen Fällen
von dem Bürgermeister gestattet werden.

84.
Zum Transporte der Leichen, was Sache der Angehörigen
ist, können die von der Gemeinde beschafften Bahren, Leichen—
tücher ꝛc. unentgeltlich benutzt werden, müssen aber nach gemachtem
Gebrauche in das dazu bestimmte Aufbewahrungslocal gebracht und
daselbst dem Todtengräber überliefert werden.
Für etwa durch den Gebrauch entstandene Beschädigungen
haben die Angehörigen aufzukommen.
85.
Zur Anfertigung der Gräber ist für jeden Friedhof ein Todten—
gräher angestellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen pünctlich
zu befolgen verpflichtet ist, bei Strase der Entlassung.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
1. für die Leiche eines Erwachsenen. . . 2,— Mark,
2. für die Leiche eines Kindes . . .. 1528,
3. für eine Todtgeburt (einschl. Trägerlohn) 0160 J
            
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