Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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84.
Ob eine Person als maskirt zu betrachten sei, ist in dem ein—
zelnen Falle von dem dienstthuenden Polizeibeamten zu entscheiden.
8 5.
Wenn eine maöskirte Person durch einen Polizeibeamten auf—
gefordert wird, demselben zu folgen, so ist sie gehalten, dieser Auf
forderung unweigerlich Folge zu leisten und die verlangte Aufklär—
ung zu geben. und auf erhaltene Weisung sich zu entfernen.

86.
Alle maskirten Personen, die auf Straßen, Bällen und son—
stigen den öffentlichen Lustbarkeiten gewidmeten Orten erscheinen,
muͤssen mit einer von dem Bürgermeisteramte ausgestellten, für den
Polizeibezirk gültigen Karte legitimirt sein. Diese Karte, wofür
eine Gemeindeabgabe von 30 Pfennigen entrichtet werden muß, ist
für den Tag der Ausstellung und die darauf folgende Nacht gültig
und in sichtbarer Weise an der vorderen Seite der Kopf- oder Brust—
bekleidung zu befestigen und zu tragen.
Die Ausgabe dieser Karten erfolgt durch das hiesige Polizei—
Commissariat.

87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden mit
Geldbuße bis zu 9 Mark und im Nichtzahlungsfalle mit verhält—
nißmäßiger Haäftstrafe geahndet, insofern nicht etwa eine höhere
Strafe nach 8 360 des Strafgesetzbuchs oder eine andere höhere
Strafe, und uünbeschadet der durch die Umstände etwa gebotenen
volizeilichen Verwahrung der Conträvenienten verwirkt wird.
Malstatt-Burbach, den 26. Februar 1879.
Der Bürgermeister,
Meyer

Die nach 8 6 für eine Maskenkarte zu erhebende Gemeinde—
Abgabe ist nach einer unterm 13. Oct. 1895 veröffentlichten Ordnung,
welche mit Erlaß des Herrn Oberpräsidenten vom 5. August 1895
Nr. 10895 genehmigt ist, auf 50 Pfg. festgesetzt worden. (Siehe
Commuualsteuer- und Abaabenwesen.)

2. Polizei-Verordnung, resp. Kirchhofs⸗ und
Begraͤbniß-Ordnung vom 15. Mai 1879.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. Maͤrz 1850 wird nach Anhörung der Stadt—
berordneten-Versammlung von dem unterzeichneten Bürgermeister
            
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